§ 133 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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13. Teil Erdgasleitungsanlagen und Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes 1. Abschnitt Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 133 Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.
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