Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.06.2018
§ 26 Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.