§ 48 gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Haftpflicht
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 48 Haftungstatbestände
(1) Netzbetreiber haften für den Ersatz der durch einen schädigenden Vorgang beim Betrieb ihrer Anlagen verursachten Schäden insoweit, als dadurch ein Mensch getötet, AN seinem Körper oder AN seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
(2) Der § 5 Abs. 2, die § 6 bis § 8, § 10 bis § 14, § 15 Abs. 2, die § 17 bis § 20 und § 23 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, gelten sinngemäß.
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