§ 66b gwg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 66b Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten
(1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 BVG ermächtigt ist, kann sie ein Übereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten abschließen.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission fünf Monate vor der Aufnahme von Verhandlungen mit einem Drittstaat über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrnetzes eine Mitteilung zu übermitteln.
(3) Die Mitteilung hat insbesondere Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung nach Art. 49b Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/692 erlauben. Die Verhandlungen mit dem Drittstaat sind erst nach der Genehmigung durch Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission aufzunehmen.
(4) Im Verlauf der Verhandlung ist Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung'>Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Übereinkommens zu informieren.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission das Übereinkommen vor der Unterzeichnung zu übermitteln. Das Übereinkommen ist erst nach der Genehmigung durch Europäische Kommission'>Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission'>Europäische Kommission zu unterzeichnen.
(6) Das Inkrafttreten sowie künftige Änderungen des Übereinkommens sind der Europäischen Kommission anzuzeigen.
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