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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 95 Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen
(1) Die Zuweisung von Netzbenutzern,
- 1. die keiner Bilanzgruppe angehören oder
- 2. die keine eigene Bilanzgruppe bilden,
(2) Die Versorgung der Kunden der einer Bilanzgruppe gemäß Abs. 1 zugewiesenen Versorger durch den Bilanzgruppenverantwortlichen hat zu marktüblichen Preisen zu erfolgen.