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Allgemeiner Teil 1. Hauptstück Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
- 1. Soldaten,
- 2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
- 3. Berufssoldaten des Ruhestandes.
(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.