§ 11 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Hauptstück Organisatorische Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 11 Disziplinarbehörden
(1) Disziplinarbehörden sind
1. die Disziplinarkommandanten
a) als Einheitskommandanten und
b) als Disziplinarvorgesetzte
und
2. die Bundesdisziplinarbehörde.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben neben personenbezogenen Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2001 auch personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 von Personen nach § 1 sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
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