§ 15 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 15 Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde AN die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.
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