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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 2 Pflichtverletzungen
(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- 1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
- 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- 3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- 1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
- 2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- 3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
- 4. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
- 1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
- 2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
- 3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
- a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
- c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.