§ 21 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 21 Verfahrensarten
Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
1. Kommandantenverfahren oder
2. Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.
Filter