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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 22 Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen
Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen
- 1. einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
- 2. eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung