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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 43 Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst
Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 40 bis 42 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1. Wahrzunehmen sind die Aufgaben
- a) des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und
- b) der Bundesdisziplinarbehörde vom Disziplinarvorgesetzten.
- 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
- 3. Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
- 4. Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
- 5. Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.