§ 46 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Besonderer Teil 1. Hauptstück Disziplinarstrafen 1. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 46 Arten der Strafen
Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss AN diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. das Ausgangsverbot und
4. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
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