§ 49 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 49 Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
(1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
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