§ 51 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 51 Arten der Strafen
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss AN diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
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