Kategorie:
2. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leistenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 51 Arten der Strafen
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss AN diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße,
- 3. die Geldstrafe und
- 4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
- b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.