§ 53 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 53 Entlassung
Die Entlassung bewirkt
1. die Auflösung des Dienstverhältnisses,
2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.
Filter