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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 85 Änderung der rechtlichen Stellung
(1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.
(2) Ist gegen einen Soldaten, der
- 1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder
- 2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
- 1. über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
- 2. im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,
(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
- 1. eine Milizübung oder
- 2. eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
- 3. eine außerordentliche Übung
(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage AN Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 52 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.
(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.