Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 10 Gnadenrecht des Bundespräsidenten
Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
- 1. a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
- b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen
- 2. anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.