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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 25 Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
(1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Behörde zuständig ist, zu verbinden
- 1. hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
- 2. gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
(2) Behörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
(3) Im Senatsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen. Die Beratung und die Beschlussfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.