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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 27 Parteien
(1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in
- 1. Senatsverfahren,
- 2. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde und
- 3. Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.
(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der AN ihn gerichteten Fragen zu verweigern.