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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 39 Mitwirkung im Disziplinarverfahren
Mit der Bestellung
- 1. zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder
- 2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
- 3. zum Schriftführer