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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 4 Anzeige strafbarer Handlungen
Liegt der Verdacht einer Von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige AN eine Staatsanwaltschaft zu erstatten
- 1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder
- 2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Bundesdisziplinarbehörde.