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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 53 Entlassung
Die Entlassung bewirkt
- 1. die Auflösung des Dienstverhältnisses,
- 2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
- 3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
- 4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.