§ 57 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 57 Degradierung
(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad, den der Bestrafte zu einem früheren Zeitpunkt bereits geführt hat, und kann bis zum Dienstgrad Rekrut verfügt werden.
(2) Die Degradierung bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
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