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2. Hauptstück Besondere Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt KommandantenverfahrenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 59 Anwendungsbereich
Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
- 1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
- 2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
- 3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.