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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 60 Zuständigkeit
(1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
- 1. der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
- 2. der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.