§ 68 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 68 Disziplinaranzeige
(1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
Filter