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2. Abschnitt Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 68 Disziplinaranzeige
(1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
- 1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
- 2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.