§ 69 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 69 Entscheidungen der Disziplinarsenate
(1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
1. der Entlassung,
2. der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
3. des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
dürfen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
(3) Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
(4) Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
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