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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 70 Akteneinsicht
Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
- 1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
- 2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.