§ 74 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 74 Disziplinarerkenntnis
(1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
1. die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
2. allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen Unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die AN der Entscheidung mitgewirkt haben.
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