§ 76 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3. Hauptstück Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 76 Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.
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