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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 8 Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
- 1. die Pflichtverletzung,
- 2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
- 3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
- 1. eines Jahres oder,
- 2. sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren