§ 8 hdg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 8 Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
1. die Pflichtverletzung,
2. die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
3. der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.
(2) Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
1. eines Jahres oder,
2. sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Aktenüber dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.
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