§ 53 hg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2021
§ 53 Matrikelnummer, Studierendenevidenz
(1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch AN keiner inländischen Pädagogischen Hochschule, Universität, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Privathochschulen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Pädagogische Hochschule anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung'>Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung'>Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.
(2) Der Rektor oder die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium AN der Pädagogischen Hochschule zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, zu erfassenden Daten zu enthalten hat.
(3) Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
1. die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
2. die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
3. die Beurteilung,
4. die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
5. das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
6. der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.
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