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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 32 Mitteilungsblatt
(1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Website der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
- 1. Satzung und Organisationsplan,
- 2. Ziel- und Leistungsplan unverzüglich nach deren Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied,
- 3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
- 4. Richtlinien von Organen der Pädagogischen Hochschule,
- 5. Curricula,
- 6. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
- 7. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
- 8. Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
- 9. Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
- 10. Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.