§ 5 hg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 05.04.2020
§ 5 Sondervorschriften für zeitabhängige Rechte
In Abweichung zu den Bestimmungen des UG, des HG, des FHStG und des § 5a Abs. 7 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, kann der Bundesminister für Bildung'>Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung regeln, dass das Sommersemester 2020 für zeitabhängige Rechte, insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung von Studienbeiträgen sowie auf die höchstzulässige Dauer von Beurlaubungen oder Unterbrechungen nicht berücksichtigt wird.
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