Gesetz hg - Hochschulgesetz 2005 § 66 hg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.10.2017 § 66 Führung von akademischen Graden Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift