Kategorie:
3. Hauptstück Angehörige der Pädagogischen HochschuleStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 72 Personenkreis
Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
- 1. alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 18,
- 2. das Lehrpersonal,
- 3. das Verwaltungspersonal,
- 4. die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.