§ 1 hgg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

1. Hauptstück Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
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