§ 13 hgg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 13 Unterbringung
(1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.
(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.
(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung Unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die AN- oder Rückreise AN diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann
1. Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und
2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten
gegen eine angemessene Vergütung eine Unterkunft im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt werden, wenn und solange dienstliche Gründe dies erfordern. Durch diese Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
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