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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 4a Anerkennungsprämie
(1) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
- 1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
- 2. aus sonstigen besonderen Anlässen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Personen nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen, die
- 1. in großem Umfang freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten oder geleistet haben oder
- 2. in einer Funktion in der Einsatzorganisation verwendet werden oder wurden, die typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden ist.