§ 1 iefg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2008
§ 1 IEF-Service GmbH
(1) Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service Gmbh'>Gmbh“ die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung'>Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.
(2) Die gemäß Abs. 1 unter dem Firmenwortlaut „IAF-Service Gmbh'>Gmbh“ errichtete Gesellschaft erhält ab 1. Juli 2008 die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung'>Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ und den Firmenwortlaut „IEF-Service Gmbh'>Gmbh“.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
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