§ 3 iefg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 3 Unternehmensgegenstand und Aufgaben
(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.
(2) Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am 31. Juli 2001 von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.
(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Entgelt-Fonds zu vollziehen.
(4) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Entgelt-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.
(5) Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.
(6) Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber'>Arbeitgeber und der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zu hören.
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