§ 4 iefg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2008
§ 4 Aufwandersatz
(1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im vorhinein sicherzustellen.
(2) Die in § 3 Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten hat die Gesellschaft ohne Gewinnaufschlag zu besorgen.
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