Art. 3 iesg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel III Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 22.12.1995
Art. 3
(1) Die gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) für den niedrigeren Zuschlag zu erlassende Verordnung ist erstmals für die Beitragsperiode 1997 zu erlassen. Bis zum Beginn der Beitragsperiode 1997 haben Arbeitgeber'>Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, den vollen Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 IESG zu entrichten.
(2) Wird in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1996 über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet oder liegen die einem solchen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 IESG gleichzuhaltenden Umstände (Insolvenz im Sinne des IESG) vor, so hat der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer den Abfertigungsanspruch gemäß § 13a Abs. 1 Z 5a BUAG binnen sechs Monaten nach der Aufforderung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13f Abs. 2 BUAG bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69 Abs. 1 der Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934 in der jeweils geltenden Fassung, nach dem 31. Dezember 1996 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 hat der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese zur Auszahlung gebracht hat, wenn der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zuletzt bei einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG insolvent ist. Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers bezüglich ihrer Abfertigungen zur Gänze abgerechnet, hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn zwar die Eröffnung des Anschlußkonkurses oder die Einstellung des Ausgleichsverfahrens nach § 69 Abs. 1 AO nach dem 31. Dezember 1996 stattfindet, die jeweils vorausgegangene Eröffnung des Ausgleichsverfahrens jedoch vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(4) Der vom Arbeitgeber'>Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird für die Beitragsperioden 1993 und 1994 mit 0,1 vH festgesetzt. Die Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren sowie die sonstigen Spesen, welche auf Grund von Krediten gemäß § 13 Abs. 3 IESG für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994 anfallen, sind dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 IESG) durch den Bund umgehend zu ersetzen. Bei Kreditaufnahmen gemäß § 13 Abs. 3 IESG, welche in den Jahren 1993 und 1994 durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erfolgen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Filter