§ 4 iesg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 4 Gewährung von Insolvenz-Entgelt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe
 Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe hat die IEFService Gmbh'>Gmbh über den Antrag auf Insolvenz-Entgelt des Anspruchsberechtigten besonders rasch zu entscheiden. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass er sich in einer die nicht gewährleistet ist.
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