§ 10 iesg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 10 Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt
Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt AN die Stelle des Versicherungsträgers die IEFService Gmbh'>Gmbh. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
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