§ 16 iesg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2008
§ 16 Strafbestimmungen
(1) Arbeitgeber'>Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder Vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht'>Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 Vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zu.
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