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Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche Geltendmachung der ForderungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 102
Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den folgenden Vorschriften im Insolvenzverfahren geltend zu machen.