§ 111 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 111
(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
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