§ 113 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 113
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
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